Satzung

beschlossen auf der Jahreshauptversammlung am 02. Februar 1996.

§ 1 Name und Sitz des Vereins; Geschäftsjahr

Der 1920 gegründete Verein führt den Namen Sportvereinigung ”Sperber” von 1920 Veerßen e.V. und hat seinen Sitz in Veerßen. Er ist unter VR Nr.140048 in das Register des Amtsgerichts Lüneburg eingetragen. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. Die Farben des Vereins sind Rot – Weiß.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt auf gemeinnütziger Grundlage folgende Ziele:

1. Förderung der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder durch verschiedene sportliche Angebote.

2. Förderung der charakterlichen Eigenschaften im Miteinander innerhalb der Gesellschaft.

(2) Der Verein stellt seinen Mitgliedern zur Erreichung seiner Ziele sein gesamtes Vermögen, insbesondere seine Sportanlagen und Baulichkeiten zur Verfügung.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Interessen.

(4) Alle laufenden Einkünfte werden ausschließlich zur Bestreitung der Ausgaben verwendet, die zur Erreichung seiner Ziele erforderlich sind.

(5) Der Verein ist unabhängig von politischen Parteien und Religionsgemeinschaften. Er verfolgt keine politischen und religiösen Ziele.

§ 3 Vereinsvermögen

Zur Erreichung der in § 2 festgelegten Ziele wird ausdrücklich bestimmt:

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  1. Der Verein darf keinen Gewinn erstreben. Verbleiben nach Deckung der laufenden Ausgaben noch
    Überschüsse, so werden sie zur Ansammlung eines Zweckvermögens verwendet. Dieses ist
    erforderlich, um die Sportplatzanlage einschließlich Gebäude zu erhalten, zu verbessern oder
    eine neue Anlage herzurichten.
  1. Vereinsämter sind Ehrenämter.
  1. Niemand darf durch Ausgaben, die den Interessend es Vereins entgegenstehen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  1. Die Mitglieder haben weder bei vereinsaustritt noch bei der Auflösung des Vereins einen Anspruch auf Teile des Vereinsvermögens.

§ 4 Verbandszugehörigkeit

Der Verein gehört verschiedenen Sportverbänden als Mitglied an und ist den Satzungen
dieser Verbände unterworfen.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Jede Person kann ohne Unterschied des Geschlechts oder des Alters Mitglied werden.

(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich unter Angabe von Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und
Wohnungsanschrift an den Verein einzureichen.

(3) Bei Jugendlichen ist die Unterschrift der bzw. des gesetzlichen Vertreters auf dem Aufnahmeantrag
bindend.

(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, eine evtl. Ablehnung zu begründen.

(5) Jedes Mitglied unterwirft sich mit seiner Anmeldung den Bestimmungen dieser Satzung.

§ 6 Ehrenmitgliedschaft

(1) Personen, die sich um die Sache des Sports oder um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes oder des Ältestenrates zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(2) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch Wahl mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf der Jahreshauptversammlung.

(3) Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ansonsten haben sie die Rechte und Pflichten, die sich aus dieser Satzung ergeben.

§ 7 Rechte und Pflichten

(1) Mitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres (ordentliche Mitglieder) besitzen das aktive und
passive Wahlrecht.

(2) Jugendliche Mitglieder haben das aktive Wahlrecht bei der Wahl ihres zuständigen Jugendleiters.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach besten Kräften zu fördern sowie
Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.

(4) Die Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus dieser Satzung ergeben.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliedsbeiträge werden von der Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen.

(2) Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus grundsätzlich unbar zu entrichten und kann jährlich oder halbjährlich bezahlt werden.

(3) Der Vorstand kann auf Antrag eine angemessene Beitragserleichterung gewähren.

§ 9 Verlust der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch

  1. Tod
  2. Austritt
  3. Ausschluss

(2) Verpflichtungen gegenüber dem Verein sind bis zum Schluss des laufenden Kalendervierteljahres zu erfüllen. Das ausscheidende Mitglied bleibt für seine Verpflichtungen dem Verein gegenüber haftbar.

(3) Der Austritt muss schriftlich spätestens sechs Wochen vor Vierteljahresschluss dem Vorstand gegenüber erklärt werden.

(4) Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden wegen

  1. Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser Satzung
  2. vereinsschädigenden oder unsportlichen Verhaltens
  3. zwölfmonatiger Beitragsrückstände nach zweimaliger Zahlungsaufforderung.

(5) Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann das betroffene Mitglied innerhalb von zwei Wochen schriftlich Beschwerde beim Ältestenrat einlegen.

(6) Vorstand und Ältestenrat entscheiden nun gemeinsam und endgültig über die vorliegende Beschwerde.

§ 10 Organe des Vereins

  1. Jahreshauptversammlung
  2. außerordentliche Mitgliederversammlung
  3. Vorstand
  4. Ältestenrat

§ 11 Jahreshauptversammlung

(1) In jedem Jahr findet bis spätestens zum 15. April die Jahreshauptversammlung statt.

(2) Der Vorstand beruft die Jahreshauptversammlung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung
mindestens 18 Tage vor dem Stattfinden durch Veröffentlichung in der örtlichen Tageszeitung ein.

(3) Die Leitung obliegt der/dem 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung der/dem Stellvertreter/In.

(4) Die Jahreshauptversammlung ist das höchste Organ. Sie ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Kassenberichts und des Berichts der Kassenprüfer.
  2. Entlastung des Vorstandes.
  3. Wahl des Vorstandes, des Ältestenrates und der Kassenprüfer.
  4. Wahl der Ehrenmitglieder.
  5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
  6. Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge.
  7. Beratung und Beschlussfassung der vorliegenden Anträge.

(5) Die Jahreshauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, es sei denn, die Satzung sieht eine andere Stimmenmehrheit vor.

§ 12 Anträge

(1) Anträge können von jedem ordentlichen Mitglied, vom Vorstand und vom Ältestenrat gestellt werden.

(2) Anträge müssen spätestens 5 Tage vor dem Stattfinden der Jahreshauptversammlung schriftlich beim Vorstand vorliegen.

(3) Über später eingehende Anträge kann nur nach Beschluss der Jahreshauptversammlung entschieden werden.

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Auf Beschluss des Vorstandes, des Ältestenrates oder auf schriftlichen Antrag unter Angabe des
Zweckes oder der Gründe von 10 %, mindestens jedoch 40, der ordentlichen Mitglieder muss innerhalb von 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

(2) Für die Einberufung und Durchführung gelten die Regelungen der Jahreshauptversammlung.

§ 14 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus der/dem

  1. Vorsitzenden
  2. Vorsitzenden
  3. Schatzmeister(in)

(2) Dem Vorstand obliegt die Vereinsleitung und die Erledigung sämtlicher Vereinsgeschäfte.

(3) Dem erweiterten Vorstand gehören ferner 2 Beisitzer (werden vom Vorstand bestellt) und die Leiter der Abteilungen mit beratender Stimme an. Die Abteilungsleiter werden im Einvernehmen mit den einzelnen Abteilungen vom Vorstand bestellt.

(4) Der Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt.

(5) Scheidet der 1. Vorsitzende vor Ablauf von 2 Jahren aus dem Amt aus, so ist er auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung für die Zeit bis zur regulären Neuwahl neu zu wählen. Beim Ausscheiden im 3. Jahr übernimmt der 2. Vorsitzende kommissarisch dieses Amt.

(6) Scheidet ein anderes Vorstandsmitglied aus, kann der Vorstand kommissarisch einen Nachfolger benennen.

(7) Scheidet der gesamte Vorstand aus, übernimmt der Ältestenrat bis zur Neuwahl innerhalb von 6 Wochen auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung die Aufgaben des Vorstandes.

§ 15 Ältestenrat

(1) Der Ältestenrat besteht aus 3 Mitgliedern, die dem Verein mindestens 5 Jahre angehören müssen.

(2) Der Ältestenrat wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt.

(3) Der Ältestenrat ist zuständig als Berufungsinstanz, er kann Anträge stellen, er hat ein Vorschlagsrecht zur Ehrenmitgliedschaft und er übernimmt die Aufgaben des Vorstandes bei dessen Ausscheiden bis zur Neuwahl innerhalb von 6 Wochen auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 16 Rechnungsprüfer

(1) Die Jahreshauptversammlung wählt 3 Rechnungsprüfer für die Dauer von 3 Jahren.

(2) Sie haben jederzeit das Recht, die Kasse zu prüfen.

(3) Nach Abschluss des Geschäftsjahres müssen die Kassengeschäfte mit dem gesamten, vom Vorstand vorzulegenden Rechnungsmaterial geprüft werden.

(4) Das Ergebnis ist dem Vorstand und der Jahreshauptversammlung schriftlich bekannt zu geben.

§ 17 Wahlrecht

(1) Jedes in der Jahreshauptversammlung anwesende Mitglied über 18 Jahre und jedes Ehrenmitglied ist stimmberechtigt.

(2) Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig.

(3) Jugendliche Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr besitzen bei der Wahl des Jugendleiters volles Stimmrecht.

§ 18 Sitzungsniederschrift

Über die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung und der außerordentlichen Mitgliederversammlung
ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 19 Vereinsausschlüsse

(1) Der Vorstand ist berechtigt, Ausschüsse zur Durchführung von besonderen Aufgaben einzusetzen.

(2) Die Ausschüsse arbeiten selbstständig in ihrem Aufgabenbereich. Sie unterstehen jedoch der Weisungsbefugnis des Vorstandes.

§ 20 Strafen

(1) Wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser Satzung kann der Vorstand folgende Strafen verhängen:

  1. Verweis
  2. Ein zeitlich unbegrenztes Verbot des Betretens und der Benutzung der Sportanlagen.
  3. Ausschluss aus dem Verein

(2) Der Bescheid ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Bescheid kann das betroffene Mitglied innerhalb von 2 Wochen schriftliche Beschwerde beim Ältestenrat einlegen.

§ 21 Haftpflicht

Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nicht für die aus dem Spielbetrieb entstehenden Gefahren und Sachverluste.

§ 22 Vereinsauflösung

(1) Gehören weniger als 12 Mitglieder dem Verein an oder ist der Verein außerstande seinen Zweck zu
erfüllen, können die Mitglieder die Auflösung des Vereins in einer ordentlichen bzw. außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.

(2) Der Beschluss der Auflösung bedarf einer ¾ Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder.

(3) Das bei der Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins vorhandene Vereinsvermögen fällt der Stadt
Uelzen zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Veerßen, den 02.02.1996